AHV
AHV-Zweigstelle für die Gemeinden Ersigen, Niederösch + Oberösch
zuständig für alle drei Gemeinden ist die Gemeindeverwaltung Ersigen, Frau Andrea Balsiger-Furer, Rumendingenstrasse 1, 3423 Ersigen. Telefon 034 448 35 35 Email a.balsiger@ersigen.ch. (Frau Balsiger arbeitet jeweils dienstags den ganzen Tag.)
Homepage-Adressen im Sozialversicherungsbereich:
www.bsv.admin.ch
www.ahv.admin.ch
www.akbern.ch
Anmeldungen Renten
Alle Personen, welche in kürze in den Genuss der AHV-Rente kommen werden, müssen sich zum Bezug dieser mittels Formular anmelden, da die Rente nicht automatisch ausbezahlt wird. Die Anmeldeformulare, welche bei der Gemeindeverwaltung erhältlich sind, sollten 3 Monate vor dem Geburtstag (bitte nicht früher) bei der Gemeindeverwaltung Ersigen eingereicht werden.
Ergänzungsleistungen zur AHV
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das weitere Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Es handelt sich somit nicht um Fürsorge- oder Sozialleistungen, sondern um Leistungen der Sozialversicherung. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf Ergänzungsleistungen. AHV- und IV-Bezüger/innen, die noch keine Ergänzungsleistungen beziehen, jedoch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation Anspruch haben, melden sich bitte bei der Gemeindeverwaltung Ersigen (Adresse + Telefon/E-Mail siehe oben). Die Anmeldeformulare können unverbindilch bezogen werden.
Beitragspflicht für Selbständigerwerbende
Wer auf eigene Rechnung Arbeit leistet, gilt gemäss den Bestimmungen der Ausgleichskasse als selbständigerwerbend. Bei der Gemeindeverwaltung Ersigen kann (Adresse + Telefon/E-Mail siehe oben) ein spezielles Merkblatt bezogen werden.
Beitragspflicht von Nichterwerbstätigen
Personen, welche das ordentliche Pensionsalter noch nicht erreicht haben und kein oder nur geringes Erwerbseinkommen haben, prüfen, ob sie als sogenannte "Nichterwerbstätige" Beiträge an die AHV/IV/EO entrichten müssen. Dies gilt namentlich für:
vorzeitig Pensionierte - Verwitwete - ausgesteuerte Arbeitslose - Bezüger/innen von IV-Renten - Teilzeitbeschäftigte - Studierende - Geschiedene - Ehegatten von Pensionierten - Weltreisende
Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind:
- Personen, deren AHV-Beiträge aus einer Erwerbstätigkeit im Kalenderjahr weniger als Fr. 445.-- (inkl. allfälliger Arbeitgeberbeiträge) betragen (z.B. Studenten mit Teilzeitjobs). Dies entspricht einem Bruttoreineinkommen von Fr. 4'406.--.
- Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind (im Kalenderjahr weniger als neun Monate oder weniger als 50% einer Vollzeitstelle) und deren AHV-Beiträge aus einer Erwerbstätigkeit weniger als der Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge entsprechen (z.B. Teilzeitangestellte, IV-Rentner mit geringem Erwerbseinkommen).
- Nichterwerbstätige Ehegatten, wenn der andere Ehegatte in einem Kalenderjahr den doppelten Mindestbeitrag (also Fr. 890.--) nicht erfüllt hat (gilt auch für Ehefrauen von Selbständigerwerbenden). Es ist Sache der Versicherten, sich um ihre Beitragspflicht zu kümmern.
Nur Personen mit vollständiger Beitragsdauer haben einen Anspruch auf eine Vollrente der AHV.
In sämtlichen Fällen gibt Ihnen die Gemeindeverwaltung Ersigen unter der Telefonnummer 034 448 35 35 oder per E-Mail a.balsiger@ersigen.ch gerne weitere Auskünfte. Die AHV-Zweigstellenleiterin Andrea Balsiger ist in der Regel jeweils am Dienstag persönlich oder telefonisch erreichbar. Bei gleicher Stelle sind über die verschiedenen Bereiche der Sozialversicherungen Merkblätter erhältlich oder besuchen Sie die eingangs erwähnten Webseiten.